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FG München zur Besteuerung von sowohl im nationalen als auch im internationalen Luftverkehr tätigen Piloten nach dem DBA Österreich – Deutschland
Der Vergütungsteil, der für Tätigkeiten im internationalen Luftverkehr gezahlt wird, darf in Deutschland unter Anrechnung der im Geschäftsleitungsstaat des Luftverkehrsunternehmens (Österreich) gezahlten Steuer besteuert werden
Der Vergütungsteil, der für Tätigkeiten im nationalen (österreichischen) Luftverkehr gezahlt wird, darf im Tätigkeitsstaat des Flugzeugführers besteuert werden und ist in Deutschland unter Progressionsvorbehalt zu befreien
Der Vergütungsteil, der im internationalen Luftverkehr auf Tätigkeiten in Österreich entfällt, darf ebenfalls unter Anwendung der Anrechnungsmethode in Deutschland besteuert werden
Die Aufteilung der Vergütung hat nach den reinen Flugzeiten zu erfolgen
Sachverhalt: Der Steuerpflichtige war im Streitjahr 2008 in Deutschland ansässig und für eine in Österreich ansässige Fluglinie als Flugzeugführer nichtselbständig tätig. Mit seinen aus der Tätigkeit als Flugzeugführer resultierenden Einkünften wurde er in Österreich vollumfänglich besteuert.
Während er in seiner deutschen Einkommensteuererklärung die Einkünfte aus seiner Tätigkeit in Österreich als steuerfreien Arbeitslohn erklärte, behandelte das Finanzamt die Bruttobezüge zunächst in vollem Um...