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Beschränkung der Rückerstattung von unionsrechtlich unzulässigen Steuern
Der EuGH hat seinem Urteil vom , Rs. C-362/12, Test Claimants FII-3, ausgesprochen, dass das Unionsrecht einer englischen Regelung entgegensteht, durch die den Steuerpflichtigen ohne Vorankündigung und rückwirkend ein Rechtsbehelf wegen Erstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Steuern genommen wird. Poelmann (Highlights & Insights on European Taxation 7/2014, 20 ff.) weist darauf hin, dass der EuGH zwar die rückwirkende Anwendung einer neuen Klagefrist, die kürzer als die früher geltende Frist ist, prinzipiell nicht verbiete. Diese Rückwirkung müsse aber im Hinblick auf Klagen auf Erstattung von Steuern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Frist noch nicht anhängig waren, durch eine Übergangsregelung flankiert werden. Unzulässig sei es, eine solche Neuregelung ohne Übergangsregelung zu erlassen, die den Steuerpflichtigen eine ausreichende Frist einräumt, um nach Erlass der Regelung Erstattungsansprüche noch geltend machen zu können, die sie unter der alten Regelung hätten geltend machen können.