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SWI 3, März 2014, Seite 129

EuGH: Kein Vorsteuerabzug für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer bei Reverse-Charge-Leistungen

In seinem Urteil vom , Rs. C-424/12, Fatorie, hatte sich der EuGH insbesondere mit der Auslegung der Bestimmungen über das Recht auf Vorsteuerabzug bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SC Fatorie SRL (im Folgenden: Fatorie) und der rumänischen Direcţia Generală a Finanţelor Publice Bihor (Generaldirektion für öffentliche Finanzen Bihor, im Folgenden: Direcţia) wegen der Entscheidung, Fatorie aufgrund unterbliebener Anwendung der Bestimmungen über das Reverse-Charge-Verfahren das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen.

Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Am schloss Fatorie mit der SC Megasal Construcţii SRL (im Folgenden: Megasal) einen Rahmenvertrag über Montagearbeiten zur Errichtung einer Schweinehalle und Arbeiten zur Modernisierung einer Schweinefarm. Die Arbeiten wurden im Februar 2008 abgeschlossen. Im Jahr 2007 stellte Megasal als die betreffende Leistungserbringerin im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens mehrere Vorschussrechnungen aus. Der Gesamtbetrag der ohne Mehrwertsteuer ausgestellten Rechnungen belief sich auf 1.017.834,37 rumänis...

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