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Option zur unbeschränkten Steuerpflicht führt nicht zur steuerrechtlichen Wohnsitzverlegung
Das lang zurückliegende Schumacker, C-279/93, hat dazu geführt, dass es steuerrechtlich Ansässigen in der EU, dem EWR und der Schweiz möglich sein muss, unter bestimmten Umständen zur unbeschränkten Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat zu optieren. Diese Option führt jedoch nicht zu einer fiktiven Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes, wie das BFG am , RV/7100591/2019, feststellte. Dies kann zu wesentlichen steuerrechtlichen Konsequenzen führen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz (Anmerkung: entsprechend den weiteren Ausführungen des BFG wohl nur den einzigen Wohnsitz) und ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen (Anmerkung: wohl zwangsläufig aufgrund des ausschließlichen Wohnsitzes) in Österreich. In den Jahren 2014 bis 2016 hatte sie Nullerklärungen beim Finanzamt eingebracht.
Sachverhalt
Daraufhin nahm die Abgabenbehörde eine Schätzung der Einkommensteuerschuld vor, die von der Steuerpflichtigen bekämpft wurde. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass lediglich Einkünfte aus bezugsauszahlenden Stellen in Deutschland vorliegen würden, die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland gemäß § 1 Abs 3 dEStG vorgenommen worden sei und...