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EuGH: Voraussetzung der Rückverbringung in den Ursprungsmitgliedstaat bei Arbeiten an verbrachten Gegenständen
In seinem Urteil vom , verb. Rs C-606/12 und C-607/12, Dresser-Rand SA, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, ob bei Arbeiten an S. 242 von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbrachten Gegenständen nur dann eine vorübergehende Verwendung vorliegt, wenn die betreffenden Gegenstände wieder in den Ursprungsmitgliedstaat zurückverbracht werden. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
Dresser-Rand SA (im Folgenden: Dresser-Rand France) fertigt industrielle Erdgaskompressoren. Im Rahmen dieser Tätigkeit schloss sie einen Vertrag mit einem Endkunden, einer spanischen Gesellschaft, über die Lieferung von aus mehreren Teilen zusammengesetzten Gegenständen. Zur Vertragserfüllung verwendete sie Kompressoren, die aus ihren chinesischen Niederlassungen stammten und von der Dresser-Rand Italia Srl (im Folgenden: Dresser-Rand Italia) eingeführt worden waren. Dresser-Rand France führte im italienischen Hoheitsgebiet bestimmte für die Verwendung der eingeführten Kompressoren erforderliche Bestandteile aus Frankreich ein. Dann schloss sie mit der FB ITMI SpA (im Folgenden: FB ITMI), einer Subunternehmerin mit Sitz in Italien, einen Vertrag üb...