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Insolvenz-Entgelt: Sechsmonatsfrist gilt auch bei aperiodischen Ansprüchen
Ansprüche auf eine Patent- und Diensterfindungsvergütung unterliegen dem Grunde nach der Sicherung nach dem IESG. Auf die Tatsache, dass es sich um einen aperiodischen Anspruch handelt, ist bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist – aufgrund einer Gesetzesänderung – aber nicht Rücksicht zu nehmen ().
Im Anlassfall war der Arbeitnehmer vom bis beim Arbeitgeber beschäftigt. In diesem Zeitraum wirkte er an einer Erfindung mit und erwarb dadurch dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Patent- und Diensterfindungsvergütung (§§ 8, 9 PatG). Der Anspruch wurde aber erst am (also sieben Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) fällig. Über den ehemaligen Arbeitgeber wurde am das Konkursverfahren eröffnet.
Sechsmonatsfrist
Alle drei Instanzen gingen davon aus, dass Patent- und Diensterfindungsvergütungen dem Grunde nach gesicherte Ansprüche sein können. Strittig war nur, ob auch für aperiodische Ansprüche, die erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstehen, die Sechsmonatsfrist des § 3a IESG ebenfalls mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt. Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, die Sechsmonatsfrist solle bloß verhindern, dass der IEF miss...