Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pensionsabfindung an den deutschen Gesellschafter- Geschäftsführer einer österreichischen GmbH
(BMF) – Gemäß Art. 16 Abs. 2 DBA Deutschland dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden. Die Frage, ob diese vom OECD-Musterabkommen abweichende Regelung auch für Pensionszahlungen gilt oder ob der für Pensionszahlungen maßgebende Art. 18 Vorrang hat, weil in Art. 16 Abs. 2 nur eine Vorrangstellung gegenüber Art. 14 (Gesellschafter-Geschäftsführer) und 15 (Dienstnehmer-Geschäftsführer) vorgesehen wurde, ist mit Deutschland noch nicht abschließend geklärt.
Wohl weist EAS 2045 darauf hin, dass der Entwurf eines Anwendungsschreibens zum DBA Deutschland Folgendes ausführt: „Die Zuordnung der Besteuerungsrechte an Ruhegehältern wird in Artikel 18 geregelt. Diese Bestimmung greift nicht nur in die Regelungen des Artikels 15, sondern auch in jene des Artikels 16 Abs. 2 ein. In beiden Fällen werden daher die Besteuerungsrechte an den Ruhegehältern dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt.“ Mit diesem Auslegungsverständnis werden daher Pensionen, die in Österreich ansässige Geschäftsführer deutscher Kapitalgesellschaften beziehen, in Österreich...