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Arbeitnehmerentsendung nach Finnland
Entsendet eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft einen ihrer Mitarbeiter für einen 183 Tage überschreitenden Zeitraum nach Finnland, um ein dort übernommenes Projekt auszuführen, unterliegen die auf diesen Zeitraum entfallenden Arbeitslöhne sowohl der österreichischen Einkommens-/Lohnbesteuerung als auch der finnischen Besteuerung, wobei die finnische Steuer gemäß Art. 23 DBA Finnland auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen ist. Diese Steueranrechnung kann nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, sondern bedarf der Durchführung einer Veranlagung in Österreich (Salzburger Steuerdialog, AÖFV Nr. 260/2009, Abschn. 3.3.2 erster Absatz). Im zweiten Absatz der zitierten Regelung des Salzburger Steuerdialogs 2009 wird aber bestätigt, dass unter bestimmten Umständen zur Vermeidung einer unterjährigen Doppelbesteuerung der Lohnsteuerabzug unterbleiben kann. Wichtigste Voraussetzung ist, dass im Wesentlichen parallel zum österreichischen Lohnsteuerabzug im DBA-Ausland „Steuerzahlungen“ zu leisten sind (Salzburger Steuerdialog 2007, Abschn. 2.2.lit. b). Ob die ausländischen Steuerzahlungen als ausländischer Lohnsteuerabzug oder als Vorauszahlungen auf eine künftige veranlagte ausländisc...