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SWI 8, August 2012, Seite 383

EuGH: Keine Versagung des Vorsteuerabzugsrechts allein wegen Unregelmäßigkeiten auf Seiten des Leistenden

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , verb. Rs. C-80/11 und C-142/11, Mahagében Kft und Péter Dávid, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Vorsteuerabzugsrecht des Leistungsempfängers allein wegen Unregelmäßigkeiten auf Seiten des Leistenden versagt werden kann, ohne dass der Leistungsempfänger diese Unregelmäßigkeiten kannte oder kennen musste. Diesem Urteil lagen folgende Ausgangssachverhalte zugrunde:

Mahagében (Rs. C-80/11) schloss am mit der Rómahegy-Kert Kft (im Folgenden: RK) einen Vertrag über die Lieferung von unbehandelten Akazienstämmen in der Zeit vom 1. 6. bis zum . Während dieses Zeitraums stellte RK 16 Rechnungen S. 384auf den Namen von Mahagében aus, die die Lieferung unterschiedlicher Mengen Akazienstämme betrafen. In sechs dieser Rechnungen war die Nummer des als Anhang beigefügten Lieferscheins angegeben. RK gab sämtliche Rechnungen in ihrer Steuererklärung an, bestätigte, dass die Lieferungen erfolgt seien, und führte nach erfolgter Lieferung die Mehrwertsteuer ab. Auch Mahagében gab die Rechnungen in ihrer Steuererklärung an und übte ihr Recht auf Vorsteuerabzug aus. Die von RK gekauften Mengen Akazienstämme fanden sich in den Beständen von M...

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