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SWI 8, August 2012, Seite 379

EuGH: Mehrwertbesteuerung zum Normalwert nur unter den in Art. 80 der MwStSyst-RL festgelegten Voraussetzungen

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , verb. Rs. C-621/10 und C-129/11, Balkan and See Properties u. a., hatte sich der EuGH mit der Reichweite der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 80 der MwStSyst-RL, in dem festgelegt ist, dass in bestimmten Fällen anstelle der tatsächlichen Gegenleistung der Normalwert als Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer herangezogen wird, auseinanderzusetzen. Diesem Urteil lagen folgende Ausgangssachverhalte zugrunde:

In der Rs. C-621/10 (Balkan and See Properties) ging es um eine bulgarische Aktiengesellschaft namens Balkan and See Properties, die eine Tätigkeit der Anlage von Geldmitteln ausübt, die sie durch Ausgabe von Wertpapieren für Immobilien einwirbt. Mit notariellen Urkunden erwarb Balkan and Sea Properties im März 2009 von der Gesellschaft Ravda tur Immobilien zu einem Preis von insgesamt 21.318.852 Lewa. Eigentümerin von Ravda tur ist die Holding Varna AD, die 27,98 % des Kapitals von Balkan and Sea Properties hält. Der Vorsteuerabzug wurde bei Abschluss des endgültigen Vertrags und Ausstellung der Schlussrechnungen vorgenommen. Da nach den bulgarischen Rechtsvorschriften die Steuerbemessungsgrundlage bei einer Veräußerung zwischen verbundenen Personen d...

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