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183-Tage-Zählung bei konzerninterner Arbeitskräfteüberlassung
Art. 14 Abs. 3 des DBA Tschechien enthält besondere Vorschriften über die 183-Tage-Zählung, denen zufolge auch außerhalb Tschechiens verbrachte Tage fiktiv als Beschäftigungstage in Tschechien gelten. Im Fall einer konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung nach Tschechien sind gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b DBA Tschechien demzufolge auch außerhalb Tschechiens verbrachte Samstage, Sonntage, Feiertage sowie tschechienrelevante Geschäftsreisetage mitzuzählen. Dies gilt allerdings nur für jene derartigen Tage, „nach denen die Beschäftigung in diesem Staat fortgesetzt wird“. Der Wortlaut vermeidet eine Bezugnahme auf ein „unmittelbares“ Fortsetzen. Die Auslegung wird daher nach Auffassung des BMF in einer Weise vorzunehmen sein, dass hierdurch nicht das mit der Bestimmung angestrebte Regelungsziel verfehlt wird. Dies wäre z. B. der Fall, wenn laufend am Montag ein Arbeitstag bei der österreichischen Konzerngesellschaft „eingeschoben“ wird, um hierdurch bei einer dauerhaften Beschäftigung in Tschechien etwa 150 nicht mitzählbare Tage zu erwirken. Denn mit dieser Auslegung könnten auf die gleiche Weise auch die gesamten Urlaubstage zu nicht mitzählbaren Tagen gemacht werden. Es kann nicht erwartet werden, dass Tschechien eine derartige Auslegung hinnehmen wird...