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ASoK 5, Mai 2021, Seite 195

Freiwillig weitergeleitete Sonderklassegebühren an OP-Personal sind keine steuerfreien Trinkgelder

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Ortsübliche Trinkgelder, die Arbeitnehmern anlässlich ihrer Arbeitsleistung von dritter Seite freiwillig gewährt werden, sind steuerfrei.

Das BFG hat dazu nun entschieden, dass Sonderklassegebühren, die ein Teil der Ärzte eines Krankenhauses auf freiwilliger Basis über einen Pool dem OP-Personal weitergeleitet hatte, nicht unter diese Befreiung fallen. Bei derartigen Zuwendungen handelt es sich demnach nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt um keine Trinkgelder im Sinne der allgemeinen Verkehrsauffassung, weil diese typischerweise Zahlungen von Kunden des ausführenden Arbeitnehmers darstellen und keine Zahlungen zwischen Arbeitskollegen bzw Mitarbeitern.

Da es zur beurteilten Frage noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt, hat das BFG eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung an den VwGH zwar als zulässig angesehen. Soweit ersichtlich, wurde eine solche aber nicht erhoben.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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