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Missbrauchsvermeidung und Steuervergünstigungen im Lichte des Unionsrechts
Schönfeld (IStR 2012, 215 ff.) entwickelt anhand von Beispielen die These, dass Missbrauchsvermeidung und Steuervergünstigungen mehr gemein haben, als man auf den ersten Blick glaubt. Während es aus unionsrechtlicher Sicht bei der Missbrauchsvermeidung darum geht, inländisches Steuersubstrat durch die missbräuchliche Inanspruchnahme der Grundfreiheiten zu schützen, können Steuervergünstigungen die Inanspruchnahme von Grundfreiheiten für diejenigen erschweren, die nicht begünstigt sind. Die Missbrauchsvermeidung ist unionsrechtlich grundsätzlich zulässig, weil die Grundfreiheiten nicht durch rein künstliche Konstruktionen zweckentfremdet werden sollen. Dabei muss den Steuerpflichtigen aber stets die Möglichkeit offenstehen, einen ihnen gegenüber erhobenen typisierten Missbrauchsvorwurf zu widerlegen. Den Wettbewerb verzerrende Steuervergünstigungen sind demgegenüber grundsätzlich unzulässig, wenn eine steuerliche Regelung die Voraussetzung der Selektivität erfüllt. Schönfeld weist aber darauf hin, dass die Kriterien für die Prüfung der Selektivität erst durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt werden müssen.