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Umfang der Freistellungsverpflichtung nach Art. 23A OECD-MA
Deutschland vermeidet als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung im Rahmen von DBA traditionell durch die Freistellungsmethode. Dies kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass Einkünfte weder in Deutschland noch im anderen Vertragsstaat der Besteuerung unterliegen (sog. weiße Einkünfte) oder nur zu einem durch das DBA begrenzten Steuersatz besteuert werden (sog. graue Einkünfte). Diese Konsequenzen wollte der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung des § 50d Abs. 9 dEStG vermeiden. Pohl (BB 2012, 258 ff.) untersucht die Frage, wie der Begriff „Einkünfte“ in § 50d Abs. 9 dEStG auszulegen ist. Diesbezüglich besteht in der deutschen Steuerpraxis Streit zwischen dem BMF und namhaften Autoren. Pohl verteidigt die Ansicht des BMF, dass § 50d Abs. 9 dEStG kein weiter, an § 2 Abs. 1 dEStG orientierter, sondern ein enger quellenorientierter Einkünftebegriff zugrunde liege. Es stehe der Anwendung des § 50d Abs. 9 dEStG somit nicht entgegen, wenn nur Einkünfte aus einzelnen Quellen oder Tätigkeiten im Ausland von der Besteuerung auszunehmen sind.