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SWI 2, Februar 2012, Seite 63

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

(B. R.) Mit einem – vielbeachteten – Urteil vom , VI R 42/10, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung (d. h. also sowohl als Kläger als auch als Beklagter) eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. dazu Renner, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung, SWK-Heft 29/2011, S 963).

Dieses Urteil ist aus Sicht des dBMF über den entschiedenen Einzelfall hinaus aus folgenden Gründen jedoch nicht anzuwenden ( IV C 4 – S 2284/07/0031):

  • Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH galt in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung, dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine entsprechende Berücksichtigung kam nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

  • Mit der genannten neuen Entscheidung läs...

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