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SWI 2, Februar 2012, Seite 50

Engagement eines russischen Symphonieorchesters

Wird von einem inländischen Konzertveranstalter mit einem russischen Symphonieorchester (mit dem körperschaftlich organisierten Rechtsträger des Orchesters) ein Vertrag über ein Gastspiel in Österreich abgeschlossen, so unterliegen die an das Orchester gezahlten Vergütungen dem Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG. Die Steuerpflicht des Rechtsträgers des Orchesters gründet sich auf den Umstand, dass er als Mitwirkender an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung anzusehen ist (Rz. 7942 EStR).

Mit der Erhebung der Abzugsteuer von den Vergütungen des Orchesters erlischt die Steuerpflicht der Orchestermusiker. Denn wird ein Bruttosteuerabzug von der an das Orchester geleisteten Gastspielvergütung vorgenommen und findet keine Antragsveranlagung hinsichtlich der erzielten Nettoeinkünfte statt, dann ist damit die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen Orchestermusiker abgegolten (EAS 2319). Dies gilt auch für den Dirigenten des Orchesters, es sei denn, dass mit ihm ein gesonderter Vertrag vom inländischen Veranstalter abgeschlossen worden ist. Wäre daher sein Honorar nicht wirtschaftlich in der an das Orchester geleisteten Gastspielvergütung enthalten, würde es einer gesonderten Abzugsbesteuerung unterliegen.

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