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SWI 12, Dezember 2011, Seite 555

Gestaltungen zur Vermeidung des § 50d Abs. 3 dEStG bei Ausschüttungen

Gerald Toifl

Käshammer/Schümmer (IStR 2011, 410 ff.) beschreiben, dass ausländische Investoren bei der Repatriierung ihrer in deutschen Kapitalgesellschaften erwirtschafteten Gewinne aufgrund des neu gefassten § 50d Abs. 3 dEStG („anti-treaty shopping rule“) oft mit einer sehr hohen Quellensteuer belastet sind. Vor diesem Hintergrund zeigen die beiden Autoren Gestaltungen auf, wie die Anwendbarkeit dieser „anti-treaty shopping rule“ vermieden werden kann. Je nach rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Investors raten sie zum Kauf eigener Anteile, einer gruppeninternen Veräußerung oder einem Anteilstausch, dem Wegzug einer zunächst in Deutschland ansässigen SE ins Ausland, dem Zuzug einer ausländischen Gesellschaft oder der Repatriierung über eine oder mehrere Personengesellschaften. Des Weiteren können atypisch stille Gesellschaften begründet oder die inländische Kapitalgesellschaft grenzüberschreitend mit ihrer Muttergesellschaft oder einer im Ausland ansässigen Schwestergesellschaft verschmolzen werden. Abschließend kommen Käshammer/Schümmer zu dem Ergebnis, dass § 50d Abs. 3 dEStG nur aufwendig umgangen werden könne und bei regelmäßigen Ausschüttungen am besten die Variante einer...

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