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Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung im Internationalen Steuerrecht
In Deutschland ist es „Mode“ geworden, dass die Finanzverwaltung auf eine ihr nicht genehme Rechtsprechung des BFH mit sog. Nichtanwendungserlässen reagiert. Diese „Unsitte“ wird in der Literatur zum Teil scharf kritisiert. Gosch in FS Spindler, 379 ff., greift dieses Thema auf und zeigt zunächst anhand der Spruchpraxis des I. Senats des BFH, welche Entscheidungen mit den Nichtanwendungserlässen belegt worden sind. Er unterscheidet in seinem Beitrag zwischen (a) Zulasten-Nichtanwendungen, für die er zumindest ein gewisses Verständnis aufbringen kann, (b) Zulasten-Nichtanwendungen, für die er kein oder kaum Verständnis hat und (c) Zugunsten-Nichtanwendungen, die man allenfalls aus Billigkeitserwägungen verstehen kann. Die von Gosch besprochenen Fälle zeigen aber, dass es sich dabei um kein Problem der jüngeren Vergangenheit handelt: Bereits 1982 hat das BMF auf ein Urteil des BFH zu nachträglichen Einkünften im Zusammenhang mit einer früheren Betriebsstätte mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.