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SWI 11, November 2011, Seite 467

Kombinierte Anwendung des Anrechnungs- und Befreiungssystems

Erzielt eine in Österreich ansässige Sängerin Einkünfte aus Italien in Höhe von 50.000 Euro, die der italienischen Abzugsbesteuerung in Höhe von 20.000 Euro unterworfen worden sind, und fallen weiters Einkünfte in Höhe von 75.000 Euro aus Staaten an, mit denen Abkommen mit Befreiungssystem bestehen, dann ist zunächst nach innerstaatlichem Recht das progressionswirksame Welteinkommen zu ermitteln (Rz. 7598 EStR). Beträgt dieses unter Sonderausgabenberücksichtigung 124.740 Euro, ist in einem zweiten Schritt die auf dieses Einkommen entfallende Tarifeinkommensteuer zu berechnen (Rz. 7599 EStR) und nach Rz. 7600 EStR der Durchschnittssteuersatz festzustellen. Ergibt sich dieser mit 33,28 %, dann stellt dies die österreichische Steuerbelastung des unter DBA-Berücksichtigung in Österreich steuerpflichtigen Einkommens von 49.740 Euro dar (124.740 – 75.000).

Dies führt zu einer Steuer von rund 16.553 Euro (33,28 x 49.740 / 100). Da im vorliegenden Fall unter DBA-Berücksichtigung ausschließlich anrechnungsbegünstigte Italieneinkünfte in Österreich besteuert werden dürfen, stellt dieser Steuerbetrag gleichzeitig den anrechenbaren Höchstbetrag für die italienische Abzugssteuer dar, sodass sich die österreichische Einkommensteuer au...

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