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Glücksspielmonopol: Kontrollsysteme anderer Mitgliedstaaten unverbindlich
Um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen, muss eine nationale Regelung, mit der ein (Glücksspiel-) Monopol errichtet wird, das dem Inhaber die Verfolgung einer Expansionspolitik ermöglicht, tatsächlich auf der Feststellung beruhen, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Problem darstellen, dem eine Ausweitung der geregelten Tätigkeiten abhelfen könnte. Das Ziel der Einnahmenmaximierung der Staatskasse für sich allein erlaubt eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht. In Anbetracht der fehlenden Harmonisierung der Regelung dieses Sektors auf Unionsebene besteht keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse; der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen. Ein Mitgliedstaat kann eine wirtschaftliche Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet aus guten Gründen überwachen wollen, was ihm nich...