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Keine Umsatzsteuerbefreiung für SWIFT-Dienste
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 und 5 der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für Finanzinstitute (Anm.: Konkret handelte es es sich um von SWIFT [Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication], einer Genossenschaft, die gemeinsam von über zweitausend Finanzinstituten in über zweihundert Ländern gehalten wird, angebotene elektronische Nachrichtenübermittlungsdienstleistungen für Finanzinstitute) gilt (, Nordea Pankki Suomi Oyj).