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SWI 10, Oktober 2011, Seite 418

Österreichischer Architekt mit liechtensteinischem Architekturbüro

Hat ein in Österreich ansässiger Architekt in Liechtenstein die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Architekt erhalten und ist er Mitglied der Kammer der liechtensteinischen Architekten geworden und hat er schließlich zur Ausübung seiner Berufstätigkeit in Liechtenstein ein Architekturbüro eröffnet, so betreibt er damit gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. c DBA Liechtenstein nicht ein liechtensteinisches, sondern ein österreichisches Unternehmen, das allerdings in Liechtenstein über eine „feste Einrichtung“ i. S. v. Art. 14 verfügt. Liechtenstein ist folglich auf der Grundlage von Art. 14 berechtigt, die Gewinne des österreichischen Unternehmens insoweit zu besteuern, als sie der liechtensteinischen „festen Einrichtung“ zurechenbar sind.

Die Grundsätze für die Einkünftezurechnung an feste Einrichtungen (= „Freiberuflerbetriebsstätten“) entsprechen jenen, die für die Einkünftezurechnung an gewerbliche Betriebsstätten im Sinn von Art. 5 DBA entwickelt wurden. Dies folgt aus dem Umstand, dass im OECD-Musterabkommen Art. 14 entfernt worden ist, weil sich dieser aufgrund der gleichgerichteten Einkünftezurechnungsgrundsätze in Art. 7 als überflüssig erwiesen hat. Hierbei bestätigt der OECD-Kommentar zu Art. 14: „… there were no inte...

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