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BFH zur Behandlung der Aufstockungsbeträge nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz
Dem Altersteilzeitarbeitnehmer wird zeitversetzt in der Freistellungsphase das ausgezahlt, was er in der Arbeitsphase erarbeitet hat
Die Altersteilzeit geht sowohl im kontinuierlichen als auch im Blockmodell dem eigentlichen Ruhestand voran – die Freistellungsphase repräsentiert eine Ausprägung der eigentlichen aktiven Tätigkeit
Bei den Vergütungen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit handelt es sich nicht um Ruhegehälter i. S. d. DBA Deutschland – Frankreich
Herr F ist ein in Deutschland tätiger Angestellter einer deutschen AG, der seit 2002 in Frankreich lebt. Mit seinem Arbeitgeber, der deutschen AG, hat er eine Beschäftigung nach dem sog. „Blockmodell“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG 1996) vereinbart, wonach die Arbeitsphase vom bis zum und die Freistellungsphase vom bis zum dauerte. Für das Streitjahr 2005, in dem sich F somit in der Freistellungsphase befindet, beantragt er in Deutschland die Besteuerung als unbeschränkt Steuerpflichtiger (sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 dEStG). In der daraufhin durchgeführten Einkommensteuerveranlagung behandelt das deutsche Finanzamt (und ihm folgend das Finanzgericht München mi...