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Auslegung von DBA und authentische Vertragssprachen
In DBA werden oft die Landessprachen der beiden Vertragsstaaten oder eine „neutrale“ dritte Sprache zu authentischen Sprachen erklärt. Lang (IStR 2011, 403 ff.) untersucht die Frage, ob damit diesen authentischen Sprachen auch bei der Interpretation von dem OECD-MA nachgebildeten Regelungen eine herausragende Bedeutung zukommt. Dagegen könnte nämlich eingewendet werden, dass für Auslegungszwecke dennoch vorrangig die englisch- und französischsprachigen Originalfassungen des OECD-MA heranzuziehen sind. Für ein DBA, das etwa neben der deutschen – und anderen – Vertragssprachen auch Englisch oder Französisch als authentische Vertragssprache vorsieht und bei dessen Abschluss sich die Verhandler am Vorbild des OECD-MA orientiert haben, ist nach Ansicht von Lang den Vertragsparteien zuzusinnen, dass sie damit auch den Inhalt des OECD-MA in das bilaterale Abkommen übernehmen wollten. Für die Interpretation dieser Abkommensbestimmung habe daher die Fassung des DBA in der englischen oder französischen Originalsprache große Bedeutung. Aber selbst dann, wenn in einem DBA Englisch oder Französisch nicht als authentische Vertragssprache vorgesehen ist, ist es für Lang nicht ausgeschlossen, vorr...