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SWI 1, Jänner 2017, Seite 68

Steuerberatung in Deutschland durch im EU-Ausland ansässige Gesellschaft

Entscheidung: BFH , II R 44/12.

Normen: § 80 dAO; § 3a dStBerG.

1.

Eine Zurückweisung nach § 80 Abs 5 dAO ist bei einer unbefugten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen unabhängig davon gerechtfertigt, ob die hilfeleistende Person oder Vereinigung als Bevollmächtigte oder – wegen fehlender Vollmacht – als Beistand tätig geworden ist.

2.

Steuerberatungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, sind nach § 3a deutsches Steuerberatungsgesetz (dStBerG) unter den im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen „auf“ deutschem Gebiet befugt. § 3a dStBerG erfasst nicht grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne physischen Grenzübertritt der für die Steuerberatungsgesellschaft handelnden Personen.

3.

Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige oder niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft bedarf zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Befugnis nach den nationalen Vorschriften, wenn sie auch in Deutschland niedergelassen ist. Hierfür reicht es aus, dass sie in stabiler und kontinuierlicher Weise „in“ Deutschland tätig wird, indem sie sich von einem hier befindlichen Ber...

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