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Qualifikationskonflikt bei deutscher Betriebsaufspaltung
Veräußern zwei in Österreich ansässige Steuerpflichtige ihre je 50%igen Anteile an einer deutschen Maschinenfabriks-GmbH an eine ihnen gehörige österreichische GmbH unterliegt der hierbei anfallende Veräußerungsgewinn nach Art. 13 Abs. 5 DBA Deutschland der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Gemäß Art. 13 Abs. 3 würde im gegebenen Zusammenhang ein deutsches Besteuerungsrecht daran nur dann gegeben sein, wenn die veräußerten Gesellschaftsanteile zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehören, die die beiden österreichischen Steuerpflichtigen in Deutschland unterhalten.
Hat die deutsche Maschinenfabriks-GmbH die Betriebsliegenschaften von einer deutschen KG gemietet, deren zu je 50 % beteiligte Kommanditisten die beiden in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen sind, und beschränkte sich die Funktion der deutschen Personengesellschaft auf die bloße Vermietung der Betriebsliegenschaft an die nahestehende deutsche Fabriks-GmbH, liegt nach österreichischem Steuerrecht keine betriebliche, sondern nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit vor, die nicht geeignet ist, eine deutsche Personengesellschaftsbetriebsstätte der beiden österreichischen Kommanditisten zu begründen.
Wird demgegenüber aber im Rahmen e...