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Britische „Claw-back-Besteuerung“ und Abkommensrecht
Der BFH hat mit Urteil vom , I R 49/09, entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie durch eine in Deutschland ansässige Person in Deutschland besteuert werden darf, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden („Claw-back-Besteuerung“). Aus abkommensrechtlicher Sicht handelt es sich zwar an sich um einen Gewinn aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens, den Großbritannien nach dem DBA Großbritannien – Deutschland als Belegenheitsstaat besteuern darf und der nach dem Methodenartikel in Deutschland freizustellen ist. Diese Rechtsfolge tritt nach dem DBA aber nur ein, wenn der Gewinn in Großbritannien steuerpflichtig ist. Eine solche Steuerpflicht ist nach Ansicht des BFH nicht gegeben, wenn in Großbritannien bloß die zuvor geltend gemachten Abschreibungen besteuert werden und eine weitere Besteuerung des Veräußerungsgewinns in Großbritannien nicht erfolgt, da damit nur ein früherer Steuervorteil rückgängig gemacht werde. KB (IStR 2011, 268 f.) weist in einer Urteilsanmerkung darauf hin, dass der BFH damit zwar gegen die h. M. in Deutschland entschi...