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SWI 4, April 2011, Seite 179

EuGH: Keine automatische Missbrauchsannahme bei mehrwertsteuerlich motivierten Leasingvereinbarungen

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , Rs. C-103/09, Weald Leasing, hatte sich der EuGH mit der Auslegung des Begriffs „missbräuchliche Praxis“ im Sinne der Urteile Halifax u. a. (, Rs. C‑255/02, Slg. 2006, I-1609), Part Service (, Rs. C-425/06, Slg. 2008, I-897), und Ampliscientifica und Amplifin (, Rs. C-162/07, Slg. 2008, I-4019) zu befassen. Diese Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) und der Weald Leasing Ltd (im Folgenden: Weald Leasing) über die Mehrwertsteuer, die diese Gesellschaft aufgrund bestimmter von ihr getätigter Leasingumsätze zu entrichten hat.

Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Die Churchill Group of Companies (im Folgenden: Churchill-Gruppe) erbringt vorwiegend von der Mehrwertsteuer befreite Versicherungsdienstleistungen. Die Churchill Management Ltd (im Folgenden: CML) und deren Tochtergesellschaften Churchill Accident Repair Centre (im Folgenden: CARC) und Weald Leasing gehören zur Churchill-Gruppe. Die Vorsteuerabzugsquote von CML und CARC beträgt ungefähr 1 %, sodass sie beim Erwerb von Ausrüstung lediglich 1 % der dabei entrichteten Mehrwertste...

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