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Konzerninterne Lieferungen unter Einschaltung einer Zwischengesellschaft
(BMF) – Wird ein von einer österreichischen Konzerngesellschaft erzeugtes Grundprodukt von einer luxemburgischen Konzerngesellschaft verarbeitet und wird von dieser sodann das schließliche Endprodukt an Fremdkunden verkauft, muss der Verrechnungspreis für die konzerninterne Lieferung des Grundprodukts dem Fremdvergleichsgrundsatz des Art. 6 DBA Luxemburg (entspricht Art. 9 OECD-MA) und des § 6 Z 6 EStG entsprechen.
Eine Verletzung des Fremdvergleichsgrundsatzes kann vermutet werden, wenn zwischen das verarbeitende luxemburgische Konzernunternehmen und den österreichischen Lieferanten des Grundprodukts eine luxemburgische Kapitalgesellschaft „zwischengeschaltet“ wird, deren Adresse sich mit jener des Verarbeitungsunternehmens deckt und die über kein Personal verfügt, sondern bei Bedarf lediglich durch einen Geschäftsführer vertreten wird. „Kann nicht nachgewiesen werden, dass die zwischengeschaltete Gesellschaft ein echtes Risiko trägt oder eine wertvermehrende wirtschaftliche Funktion in der Kette ausübt, dann würde jedes Preiselement, von dem behauptet wird, es sei auf die Tätigkeit der zwischengeschalteten Gesellschaft zurückzuführen, einem anderen Unternehmen im multinationalen Konzern zuzuordnen sein, da unabh...