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SWI 11, November 2010, Seite 548

Reisetätigkeit eines doppelansässigen Dienstnehmers eines französischen Unternehmens

(BMF) – Hat ein Angestellter einer französischen Kapitalgesellschaft, der seine Berufstätigkeit in Frankreich und von dort aus auf internationalen Reisetätigkeiten ausübt, sowohl in Frankreich als auch in Österreich einen Wohnsitz, wobei die Familie am österreichischen Wohnsitz lebt, so ist es richtig, dass das österreichische Finanzamt die Offenlegung seiner französischen Lohneinkünfte verlangt, weil es davon ausgeht, dass der französische Dienstnehmer in Österreich ansässig ist; diese Ansicht wird durch den Umstand bestätigt, dass der Dienstnehmer für Belange der französischen Besteuerung in Frankreich als non-resident gemeldet ist.

Die französischen Lohnbezüge sind gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Frankreich allerdings nur mit jenem Teil in die österreichische Besteuerungsgrundlage einzubeziehen, mit dem sie auf die außerhalb Frankreichs unternommenen beruflichen Reisetätigkeiten entfallen. Der verbleibende, auf die Tätigkeit in Frankreich entfallende Teil ist nur für Belange des Progressionsvorbehalts in die Steuererklärung aufzunehmen.

Andere Überlegungen – vermutlich aber mit dem gleichen Ergebnis – sind anzustellen, wenn sich herausstellen sollte, dass der französische Dienstnehmer zu mehr als 25 % an dem französ...

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