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SWI 11, November 2010, Seite 546

VwGH zum (innerstaatlichen) Progressionsvorbehalt (hier: Italien)

  • Einkünfte aus öffentlichem Dienst dürfen nach dem DBA Italien nur im Kassenstaat besteuert werden – kein Progressionsvorbehalt im DBA Italien

  • Nach § 1 Abs. 2 EStG bemisst sich der Steuersatz nach dem (Gesamt-)Einkommen (innerstaatliche Rechtsgrundlage für den Progressionsvorbehalt)

  • EStR 2000: unaufgeklärter Gegensatz zwischen Rz. 7590 und Rz. 7592

  • DBA mit Anrechnungsmethode: die Einschränkung mit „nur“ (hier im Art. 19 DBA Italien) verbietet nicht den Progressionsvorbehalt, sondern bewirkt, dass die Einkünfte bei der Anrechnung nicht zu berücksichtigen sind

Herr Z ist ein italienischer Staatsbürger, der in Österreich ansässig ist. Er bezieht im Jahr 2008 neben anderen Einkünften eine italienische Pension als ehemaliger italienischer Zollbeamter. Strittig ist, ob diese Pensionseinkünfte in Österreich zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen sind.

Der VwGH führt aus: Das DBA Italien sieht – soweit es in Österreich ansässige Personen betrifft – betreffend Besteuerung von Einkünften die Anrechnungsmethode, betreffend Besteuerung von Vermögen hingegen die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vor.

Die hier zu beurteilenden Einkünfte des Z unterliegen Art. 19 Abs. 3 lit. a DBA Italien; diese Einkünfte dürfen demnach nur in Italien besteuert werden. Damit unterliegen diese Einkünfte aber – entgeg...

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