Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VwGH zu Verrechnungspreisen (hier: Einkünftezurechnung zwischen deutschem Stammhaus und österreichischer Betriebsstätte)
Einkünftezurechnung ist auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage – entsprechende Erhebungen – freie Beweiswürdigung – Begründungspflicht
Betriebsstätte ist als selbständiges Unternehmen anzusehen – Fremdverhaltensgrundsatz
Zurechnung kann nach der direkten oder indirekten Methode erfolgen
Im Prüfungszeitraum 1998 bis 2002 unterhält die in Deutschland ansässige A & W AG in Österreich eine Betriebsstätte. Ihr Betriebsgegenstand ist „Vertrieb und Support von Software“. Nach Ansicht der Betriebsprüfung übe die österreichische Betriebsstätte die Funktion eines Dienstleistungsunternehmens aus. In Anwendung der Kostenaufschlagsmethode rechnet die Betriebsprüfung dem Betriebsstättenaufwand 1998 einen Gewinnaufschlag in Höhe von 9,5 % hinzu, den sie in den Folgejahren um jährlich 0,5 Prozentpunkte bis auf 7,5 % reduziert. Solcherart ermittelt sie einen Betriebsstättengewinn in Höhe von 219.945 Schilling = 15.984,03 Euro (1998), 320.086 Schilling = 23.261,56 Euro (1999), 233.540 Schilling = 16.972,01 Euro (2000), 240.562 Schilling = 17.482,32 Euro (2001) und 23.121,74 Euro (2002), welchen sie als Einkünfte der A & W AG der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterwirft.
Nach Ansich...