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Psychiatrische Exploration des zurückgelassenen Elternteils überschreitet die Aufgaben des Rückführungsgerichts
iFamZ 2017/195
Art 11 Abs 4 VO Brüssel IIa
1. Die Antragsgegnerin macht im Revisionsrekursverfahren primär geltend, die Vorinstanzen hätten es zu Unrecht unterlassen, ein von ihr beantragtes kinderpsychologisches oder kinderpsychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage, „ob die beantragte Rückführung [des Kindes] zum Antragsteller nach Frankreich und die damit resultierende dauerhafte Trennung von der [Antragsgegnerin] als Hauptbezugsperson mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist“, einzuholen; mit der „Abnahme des Kindes von der [Antragsgegnerin] als Hauptbezugsperson [wäre eine derartige Gefahr] iS einer schweren Traumatisierung [des Kindes] verbunden,“ weil „aufgrund der in Frankreich bestehenden alleinigen Obsorge des Antragstellers eine Trennung [des Kindes] von der Antragsgegnerin als Hauptbezugsperson im Fall einer Rückführung des Kindes nach Frankreich gewiss wäre“. Im Übrigen hätte das Kind von einem kinderpsychologischen oder kinderpsychiatrischen Sachverständigen iSd § 105 AußStrG angehört werden müssen.
1.1. Die Antragsgegnerin übersieht mit ihrer Argumentation allerdings, dass auch im Verfahren außer St...