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Bauplanung und Bauleitung bei Auslandsprojekten
Wird bei einem Auslandsbauvorhaben die Bauplanung von den Architekten einer österreichischen Bauplanungs-AG erbracht, gilt dies als Mitwirkung an der Bauausführung, die unter die Baubetriebsstättenregelung des Art. 5 der dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten Doppelbesteuerungsabkommen fällt. Erhält daher eine österreichische Bauplanungs-AG internationale Planungsaufträge, dann hat dies zur Folge, dass bei Überschreiten der in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen für Bauausführungen vorgesehenen Baustellenfristen gleichsam automatisch (und rückwirkend) für diese Bauplanungs-AG in den betreffenden Ländern Betriebsstätten im Sinn der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen entstehen. Der Umstand, dass den an die Baustelle entsandten Bauleitern kein fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern dass sie stets wechselnd freie Büros in den Baucontainern anderer Unternehmen mitbenützen können, kann nicht das Entstehen einer Baubetriebsstätte (im Sinn von Art. 5 Abs. 3 OECD-Musterabkommen) verhindern, da bei Baustellenbetriebsstätten nur die Mitwirkungsdauer, nicht aber das Vorhandensein von dauerhaften festen Einrichtungen maßgebend ist (EAS 2882).
Eine zur Betriebsstättenbegründung ...