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Wertpapierüberführung in das inländische Stammhaus
Werden Wertpapiere aus einer amerikanischen und einer englischen Zweigniederlassung (Betriebsstätte) in die inländische Stammhausbetriebsstätte überführt, muss dieser Vorgang auf der Grundlage von Art. 7 der DBA mit den USA und mit Großbritannien sowie auf der Grundlage von § 6 Z 6 EStG für steuerliche Belange in gleicher Weise abgewickelt werden, wie dies bei Erwerb durch die Stammhausbetriebsstätte von einem Fremdunternehmen geschehen würde. Dies bedeutet einerseits, dass die Wertpapiere mit dem Marktwert (Fremdpreis) anzusetzen sind, und bedeutet andererseits, dass gegenüber den ausländischen Betriebsstätten in dieser Höhe eine Verrechnungspreisverbindlichkeit entsteht.
Der Umstand, dass sowohl im Verhältnis zu den USA als auch zu England ein DBA mit Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt und daher die Gewinne (Verluste) der ausländischen Betriebsstätten unmittelbar in der österreichischen Besteuerungsgrundlage erfasst sind, entbindet nicht von einer fremdüblichen Gewinnzuordnung an die ausländischen Betriebsstätten. Dies vor allem im Hinblick auf die Anwendung des Anrechnungshöchstbetrags. Denn sowohl die US-Steuer als auch die britische Steuer können auf die österreichische Körperschaftste...