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Wegzugsbesteuerung und DBA Italien
Verlegt ein in Österreich lebender Italiener seinen Wohnsitz nach Italien, dann unterliegt der Wertzuwachs seiner 75%igen Beteiligung an einer österreichischen GmbH der Wegzugsbesteuerung nach § 31 EStG.
Art. 13 Abs. 3 DBA Italien steht dieser Wegzugsbesteuerung nicht im Weg, weil die anfallende Steuerschuld noch keinen grenzüberschreitenden Vorgang betrifft; sie ist in der gedanklich letzten Sekunde vor dem Wegzug nach Italien entstanden. Auch bei Inanspruchnahme des Besteuerungsaufschubs hindert Art. 13 Abs. 3 nicht, die Steuer bei einem nach dem Wegzug stattfindenden tatsächlichen Verkauf zu erheben. Es ist wohl richtig, dass der Zuzugsstaat das Recht für sich in Anspruch nehmen kann, im Fall einer nach dem Zuzug stattfindenden Veräußerung der Kapitalbeteiligung den gesamten nach seinem Recht eintretenden Wertzuwachs zu besteuern; dies kann auch einen Wertzuwachs betreffen, der sich noch vor dem Zuzug im Wegzugsstaat gebildet hat. Korrespondierend dazu wird der Wegzugsstaat durch Art. 13 Abs. 3 daran gehindert, diesen im Veräußerungsjahr erzielten Veräußerungsgewinn zu besteuern, er wird aber nicht daran gehindert, erst zu diesem Zeitpunkt die in der letzten Sekunde vor dem Wegzug noch in seinem Staatgebiet entsta...