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Grenzdurchschnittenes Flusskraftwerk
Hat eine österreichische AG in einem österreichisch-deutschen Grenzfluss ein Kraftwerk errichtet, dessen wesentliche Maschinensätze (Turbinen, Generatoren, Schalt- und Steuerungseinrichtungen) sich auf deutschem Staatsgebiet befinden und dessen erzeugter Strom in das deutsche Stromnetz eingespeist wird, dann unterhält diese österreichische AG eine grenzdurchschnittene Betriebsstätte; dies mit dem Ergebnis, dass die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne zwischen Deutschland und Österreich gemäß Art. 7 DBA Deutschland aufzuteilen sind.
Um den aufzuteilenden Betriebsstättengewinn zu ermitteln, muss dieser allerdings in einem ersten Schritt aus dem Gesamtgewinn der AG abgeleitet werden. Für diese Gewinnzurechnung an die grenzdurchschnittene Betriebsstätte (an das E-Werk) gilt der Fremdvergleichsgrundsatz des Art. 7 Abs. 2 des DBA Deutschland, der auf dem „separate entity approach“ basiert und davon ausgeht, dass zwei fiktive Fremdunternehmer (das E‑Werk und das Stammhaus der AG) in Geschäftsbeziehung stehen. Dies wiederum verlangt danach, dass zunächst eine Funktionsanalyse angestellt wird, in der zu ermitteln ist, welche Funktionen dem Stammhaus der AG und welche der Stromerzeugungsbetriebsstätte des E-Werks zukommen. Hierbei werden au...