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SWI 6, Juni 2010, Seite 288

EuGH: Eigenhändige Unterschrift für Mehrwertsteuererstattungsantrag nicht erforderlich

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , Rs. C-433/08, Yaesu Europe BV, hatte sich der EuGH mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Mitgliedstaat einen Mehrwertsteuererstattungsantrag von einer eigenhändigen Unterschrift des Steuerpflichtigen abhängig machen darf. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Am beantragte Yaesu Europe die Vergütung von in Deutschland entrichteten Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2005. Der Antrag wurde auf dem in diesem Mitgliedstaat dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck gestellt, dessen Feld 9 „Eigenhändige Unterschrift und Firmenstempel“ vorsieht. In einem Begleitschreiben wiesen die in Deutschland ansässigen Anwälte von Yaesu Europe, die auf dem Vordruck ebenfalls als Zustellungsvertreter benannt sind, darauf hin, dass sie den Vergütungsantrag im Auftrag ihrer Mandantin unterzeichnet hätten. Dem Schreiben war als Anlage eine vom Vertretungsberechtigten der Yaesu Europe ausgestellte „Vollmacht für das Vorsteuervergütungsverfahren“ beigefügt, mit der die Anwälte bevollmächtigt werden, die Klägerin in allen Vorsteuervergütungsverfahren rechtsverbindlich zu vertreten.

Mit Bescheid vom lehnte das Bundeszentralamt den von Yaesu Europ...

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