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SWI 6, Juni 2010, Seite 255

Luxemburgischer Fonds Commun de Placement

(BMF) – Ein luxemburgischer Fonds Commun de Placement wird nicht nur nach § 42 InvFG, sondern auch nach luxemburgischem Recht als transparenter Investmentfonds qualifiziert und wird daher nicht als im Sinn des österreichisch-luxemburgischen DBA in Luxemburg ansässig angesehen. Dividenden- und Zinsenerträge, die ein solcher Fonds aus Österreich bezieht, sind daher nicht nur aus österreichischer, sondern auch aus luxemburgischer Sicht steuerlich den Anlegern des Fonds zuzurechnen.

Handelt es sich bei diesen Anlegern um Pensionskassen verschiedener Art, die in EU-Staaten und in der Schweiz ansässig sind, steht es diesen Pensionseinrichtungen frei, aus eigenem Recht Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer zu beantragen.

Soweit Entlastungsansprüche auf Doppelbesteuerungsabkommen gestützt werden, ist die Rechtsgrundlage hierfür nicht das zwischen Österreich und Luxemburg abgeschlossene DBA, sondern jenes, das mit den Ansässigkeitsstaaten der Pensionskassen besteht. Die schweizerische Pensionskasse kann daher aufgrund des DBA Österreich – Schweiz für ihre über Luxemburg bezogenen Dividenden Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer in Höhe von zehn Prozentpunkten erlange...

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