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Deutsches Krankengeld für österreichische Grenzgänger
Gemäß Art. 18 Abs. 2 DBA Deutschland unterliegen Bezüge aus der deutschen Sozialversicherung nach dem „Kassenstaatsprinzip“ der deutschen Besteuerung und sind gemäß Art. 23 Abs. 2 des Abkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen.
Der Umstand, dass von der Sozialversicherung geleistetes Krankengeld eines Dienstnehmers sowohl nach österreichischem inländischen Recht (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und d EStG) als auch nach Abkommensrecht (EAS 2922) zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt und daher dem Grunde nach auch unter Art. 15 DBA Deutschland fällt, vermag nicht das „Kassenstaatsprinzip“ für Grenzgänger unwirksam zu machen. Wohl könnte bei einer ausschließlich am Wortlaut orientierten Auslegung argumentiert werden, dass die Grenzgängerreglung des Art. 15 Abs. 6 DBA Deutschland den Abs. 1 des Artikels für „ungültig“ erklärt und damit auch die in diesem Abs. 1 festgeschriebene Subsidiarität des Art. 15 (und folglich auch die Subsidiarität der Grenzgängereinkünfteregelung) gegenüber Art. 18 beseitigt, doch ist bei Auslegung des Abkommens aus seinem Gesamtzusammenhang heraus dieser Subsidiaritätsklausel im gegebenen Zusammenhang lediglich klarstellende Bedeutung zuzumessen.
Deutsches Krankengeld eines österreichischen Grenzgängers ist daher unter Prog...