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SWI 6, Juni 2010, Seite 243

Atypisch stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft der VAE

Schließt ein in Österreich ansässiger Abgabepflichtiger mit einer in einer Steuerfreizone der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) errichteten Kapitalgesellschaft einen Vertrag in der Form einer atypisch stillen Beteiligung, unterliegen die daraus erzielten Einkünfte zwar nicht in den VAE, wohl aber aufgrund der in Österreich bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht der österreichischen Besteuerung. Durch das mit den VAE abgeschlossene DBA kann keine Steuerfreistellung auch in Österreich erwirkt werden.

Wohl wird bei DBA-Anwendung auf österreichischer Seite davon auszugehen sein, dass die Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte zu qualifizieren sind, die unter Art. 7 des Abkommens fallen. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Kapitalgesellschaft nicht bloß eine vermögensverwaltende Funktion ausübt, sondern operativ tätig ist, und es werden diesfalls die Betriebsstätten einer solchen Kapitalgesellschaft auch als Betriebsstätten des atypisch still Beteiligten zu qualifizieren sein. Ob dies allerdings ausreicht, dass die Einkünfte aus der stillen Beteiligung nach dem Methodenartikel (Art. 24 Abs. 2 DBA VAE) in Österreich...

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