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SWI 5, Mai 2010, Seite 196

Unternehmensberatung für einen türkischen Kunden

Gemäß Art. 14 DBA Türkei, BGBl. Nr. 595/1973, dürfen Vergütungen, die eine in Österreich ansässige Person aus einer in der Türkei ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit bezieht, nur in der Türkei besteuert werden. Nur dann, wenn die Aufenthalte auf türkischem Staatsgebiet 183 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigen, verliert die Türkei gemäß Art. 14 Abs. 2 das abkommensrechtlich unbegrenzte Besteuerungsrecht, behält aber gemäß Art. 14 Abs. 3 gegebenenfalls immer noch ein mit 10 % der Bruttobeträge beschränktes Quellenbesteuerungsrecht für jene Vergütungsteile, die auf eine außerhalb der Türkei erbrachte freiberufliche Leistungen entfallen.

Der Begriff der „Vergütungen ... aus einem freien Beruf“ ist im Abkommen nicht näher definiert. Werden österreichische Unternehmensberater in der Türkei tätig, dann erzielen diese nach österreichischer Rechtslage dann freiberufliche Einkünfte, wenn sie ihre Befähigung zur Unternehmensberatung durch ein abgeschlossenes Hochschuldstudium oder durch Ablegung einer (gewerberechtlichen) Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 34/1998 bzw. BGBl. Nr. 254/1978 erworben haben. Die Befähigung kann aber auch aus einer vor 1978 erworbenen Berechtigung zur Ausübung des Berufs ei...

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