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SWI 4, April 2010, Seite 192

Leistungserbringung durch Subauftragnehmer

(BMF) – Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft mit einer deutschen Kapitalgesellschaft (mit der A-GmbH) ein Vertrag über die Erbringung von technischen Dienstleistungen abgeschlossen und erfüllt die A-GmbH als Auftragnehmerin ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem österreichischen Auftraggeber dadurch, dass sie ihrerseits eine andere deutsche Kapitalgesellschaft (die B-GmbH), die über die erforderlichen hoch spezialisierten Fachkräfte verfügt, als Subauftragnehmer mit der Leistungserbringung beauftragt, dann stellen jene Räumlichkeiten, die der österreichische Auftraggeber der B‑GmbH für die Leistungserbringung zur Verfügung stellt, Betriebsstätten der B‑GmbH und nicht der A-GmbH dar. Denn nach insoweit gleichgelagerter österreichischer und deutscher Auffassung – die allerdings von anderen Staaten nicht geteilt wird – können Betriebsstätten des Subauftragnehmers nicht gleichzeitig Betriebsstätten des Hauptauftragnehmers darstellen (siehe auch EAS 3121 und 3046).

Erlangt die deutsche A-GmbH allerdings ihre Aufträge über ein in Österreich unterhaltenes Büro, das bisher nicht als abkommensrechtliche Betriebsstätte, sondern als bloße unternehmerische Hilfseinric...

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