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Österreichische „Dienstleistungsbetriebsstätte“ einer tschechischen Werbemittelverteilerin
(BMF) – Wurde im Zuge einer GPLA-Prüfung vom zuständigen Finanzamt eine in Tschechien ansässige Steuerpflichtige, die für eine österreichische Firma Werbemittel mit eigenem PKW zur Verteilung brachte, als gewerblich tätig eingestuft, dann steht gemäß Art. 7 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA Tschechien das Besteuerungsrecht an den von der Werbemittelverteilerin erzielten Einkünften der Republik Österreich zu. Die Ausübung dieses Besteuerungsrechts setzt aber eine im innerstaatlichen Recht fundierte Steuerpflicht voraus. Diese besteht jedoch nicht, wenn die in Tschechien ansässige Gewerbetreibende in Österreich über keine örtliche Betriebsstätte im Sinn des § 29 BAO verfügt (und auch sonst keine Steueranknüpfungsmerkmale des § 98 EStG erfüllt sind).
Der Umstand, dass auf der Ebene des Abkommensrechts eine sechs Monate übersteigende Tätigkeit zum Entstehen einer „Betriebsstätte im Sinn von Artikel 5 des Abkommens“ führt, vermag jedenfalls nicht den örtlich konzipierten Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO in Richtung einer Dienstleistungsbetriebsstätte auszudehnen.
Eine Doppelnichtbesteuerung wird durch diese Gegebenheiten nicht ausgelöst, weil Tschechien nicht das Befreiungssystem, sondern das Steueranrechnungssystem anwendet und folglich (zu Recht) die österre...