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SWI 12, Dezember 2009, Seite 574

Stillliegende inländische Betriebsstätte

(BMF) – Hat eine deutsche GmbH in Österreich ein Büro angemietet und als Zweigniederlassung im Firmenbuch eintragen lassen, weil man dadurch einen günstigeren Zugang zum österreichischen Markt erhoffte, dann ist vorweg zu beurteilen, ob und gegebenenfalls welche Funktionen in diesem Büro noch ausgeübt werden oder ob es sich tatsächlich um ein stillliegendes und daher funktionsloses Büro handelt. Der bloße Umstand, dass in diesem Büro keine Dienstnehmer tätig sind und es „de facto nie besetzt ist“, bedeutet nicht notwendigerweise, dass keine Betriebsstätte im Sinn des § 29 BAO vorliegt. Denn ein Büro, das nicht einmal einer geringfügigen betrieblichen Nutzung dient, wird – zumindest im Regelfall – aufgegeben, da es sonst nur mehr einen ertragslosen Kostenfaktor für das Unternehmen darstellt. Solche Fragen der Sachverhaltswürdigung können aber nicht auf ministerieller Ebene entschieden werden, sondern müssen einer Klärung mit dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleiben. Hierbei wird auch zu untersuchen sein, ob dann, wenn eine Betriebsstätte als bestehend angenommen wird, dieser Betriebsstätte über eine bloß unterstützende Hilfsfunktion (im Sinn von Art. 5 Abs. 4 DBA Deutschland) hinausgehende Aufgaben zukommen und ob...

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