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Forderungen mit Gewinnbeteiligung im DBA Deutschland
Der in Art. 11 Abs. 2 DBA Deutschland verwendete Begriff „Forderungen mit Gewinnbeteiligung“ ist weder im Abkommen noch in hierzu durchgeführten bilateralen Verständigungen näher definiert worden. Im Rahmen der DBA-Verhandlungen war keine Notwendigkeit erkennbar, diesen Ausdruck genauer zu umschreiben. Denn er wird so verstanden werden müssen, dass er auf alle Forderungen anzuwenden ist, deren Ertrag eine Gewinnabhängigkeit aufweist.
Hat eine deutsche GmbH & Co KG Genussscheine begeben, die ausschließlich schuldrechtliche Ansprüche begründen, und wird den Genussscheininhabern eine vergleichsweise hohe Basisverzinsung (rund 10 %) des Nennbetrags versprochen, wobei je nach Rating der KG eine untere und eine obere Bandbreite (rund 9,5 % bis 12,2 %) festgelegt werden, so kann daraus noch keine „schädliche“ Gewinnabhängigkeit abgeleitet werden.
Wird allerdings von der deutschen Finanzverwaltung den Genussscheinen der Charakter einer „Forderung mit Gewinnbeteiligung“ deshalb zugeordnet, weil der Zinsenanspruch davon abhängig gemacht wurde, dass er in dem erzielten KG-Gewinn Deckung findet, dann wird einer solchen Einstufung vor allem dann nicht entgegengetreten werden können, wenn den Anlegern eine so hohe Grundverzins...