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Veräußerung von Substanzgenussrechten an österreichischen Immogesellschaften
Durch Art. 13 Abs. 2 DBA Deutschland wird das Besteuerungsrecht an den Gewinnen aus einer Veräußerung von „Aktien und sonstigen Anteilen an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen überwiegend aus unbeweglichem Vermögen“ in Österreich besteht, Österreich zugeteilt. Der Begriff der „sonstigen Anteile“ wird im DBA nicht näher definiert. Daher greift Art. 3 Abs. 2 DBA ein und ordnet an, dass – sofern der Abkommenszusammenhang nichts anderes erfordert – Österreich als Anwenderstaat des Abkommens dem Ausdruck die Bedeutung zuzuschreiben hat, die ihm nach dem österreichischen innerstaatlichen Steuerrecht zukommt.
Nach österreichischem Steuerrecht zählen zu den Kapitalanteilen einer Gesellschaft neben Aktien „auch solche aus anderen Beteiligungsformen, die den Substanzgenussrechten vergleichbar sind“ (Rz. 554 KStR). Substanzgenussrechte sind daher auch auf der Abkommensebene als „sonstige Anteile“ von Art. 13 Abs. 2 DBA Deutschland erfasst.
Aus dem Abkommenszusammenhang selbst lässt sich kein anderes Interpretationserfordernis ableiten. Im Gegenteil, gemäß Z 15 lit. d OECD-Kommentar zu Art. 10 OECD-MA ist der in Art. 10 verwendete Begriff „Kapital“ weit zu verstehen und umfasst auch Darlehen und andere Mittel, die der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, ...