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Die Zulässigkeit von Einschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber Drittstaaten aufgrund fehlender Amts- und Vollstreckungshilfe
Are Restrictions to the Free Movement of Capital in Regard to Third Countries Failing to Provide Mutual Administrative and Enforcement Assistance Legitimate?
Of the fundamental freedoms under the EC treaty the free movement of capital alone does not only apply to intra-community cases, but also to relations with third Countries. Referring to ECJ case law, the Austrian legislator has partially restricted the free movement of capital as far as third states fail to provide extensive administrative or enforcement assistance. Ernst Marschner and Markus Stefaner examine whether this argument can justify discriminations against the background of Community law.
Problemstellung
Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt als einzige der Grundfreiheiten des EG-Vertrags nicht nur gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch gegenüber Drittstaaten. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH versucht der österreichische Gesetzgeber, die Kapitalverkehrsfreiheit punktuell gegenüber Drittstaaten einzuschränken, soweit keine „umfassende Amts- oder Vollstreckungshilfe“ besteht. Dieser Beitrag untersucht, ob dieses Argument gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungen rechtfertigen kann.
Österreichische Beispiele
Eine gesetzliche Verankerung der in der Einleitung angesprochenen Einschränkung findet sich im Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG), das mit dem Schenkungsmeldegesetz mit Wi...