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VwGH zur (erhöhten) Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (hier: Fotomodell)
Erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, wenn der Sachverhalt seine Wurzeln im Ausland hat
Amtswegige Ermittlungspflicht tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück
Steuerpflichtiger, der nationales Recht durch die EU‑Dienstleistungsfreiheit verdrängt wissen will, muss EU-Staatsangehörigkeit des Dienstleisters nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
Amtshilferichtlinie räumt dem Mitgliedstaat bloß die Möglichkeit ein, im Einzelfall die ihm vorgelegten Daten einer Überprüfung zuzuführen
Teilnahme an Fotoshootings und Presseterminen ist gewerbliche Tätigkeit, aber keine „Unterhaltungsdarbietung“ (§ 98 Abs. 1 Z 3 EStG) – Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte (z. B. des Auftraggebers) führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 98 Abs. 1 Z 6 EStG; Isolationstheorie)
Am schließt die in Österreich ansässige, im Bereich der produzierenden Industrie tätige L-AG einen Vertrag mit dem international bekannten Fotomodell N. Darin verpflichtet sich N zu zwei Fotoshooting- und PR-Terminen im Großraum Wien bzw. in Paris im September und Oktober 2000 und zur Einräumung entsprechender Rechte an den Fotos. Als Gegenleistung wird ein Pauschalhonorar von 31...