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Aufgabe der finalen Entnahmelehre durch den BFH
Der BFH hat mit Urteil vom seine bisher vertretene finale Entnahmetheorie aufgegeben. Ditz (IStR 2009, 115 ff.) analysiert die Entscheidung. Er kommt zu dem Ergebnis, dass nach Einführung der Entstrickungsbesteuerung in Deutschland das Urteil nur für die Vergangenheit Bedeutung hat. Diese Bedeutung ist aber insbesondere in grenzüberschreitenden Sachverhalten gegeben. Vor allem in Personengesellschaftsstrukturen hat die nunmehr ausgesprochene Verneinung der finalen Entnahmetheorie zur Folge, dass bei Überführungen zwischen in- und ausländischen Personengesellschaften eine Realisierung stiller Reserven in vielen Fällen vermieden werden kann. Dies hat insbesondere im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland große praktische Bedeutung für die Steuerplanung.